|
50 Euro Strafe für geplatzte Lastschrift unzulässig
10.04.2008
Das Konto des Kunden war nicht gedeckt, als der Billigflieger Germanwings Geld für gebuchte Flüge einziehen wollte - daraufhin brummte der Billigflieger dem Betroffenen 50 Euro Bearbeitungsgebühr auf. Richter kippten die Klausel.
50 Euro Strafe verlangte der Billigflieger Germanwings, weil bei einer Online-Buchung mit Bezahlung per Lastschriftverfahren das Konto des Kunden nicht genug Deckung aufwies und die Bank das Geld zurückbuchte. Eine solche saftige Bearbeitungsgebühr ist nicht rechtens, urteilte nun das Oberlandesgericht Hamm in einem am Donnerstag bekannt gegebenen Urteil (AZ: 17 U 112/2007). Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Die Fluggesellschaft hatte in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgeschrieben, dass Kunden «50 Euro Bearbeitungspauschale» zahlen müssen, wenn die Lastschrift für eine Flugbuchung platzt. Der Billigflieger Germanwings begründete die Strafe mit dem «hohen manuellen Aufwand», den die Unterbrechung der «automatischen Prozesse» zur Folge habe, erklärte die Verbraucherzentrale.
Das OLG Hamm kippte die entsprechende Klausel und folgte damit dem Landgericht Dortmund, das die Klausel bereits im August 2007 verworfen hatte. Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig. Im konkreten Fall war das Konto des Kunden nicht gedeckt, als der Billigflieger Germanwings 157,42 Euro für gebuchte Flüge per Lastschrift einziehen wollte. Weil die Bank das Geld daraufhin zurückbuchte, forderte der Billigflieger Germanwings die Bearbeitungsgebühr ein.
Dieses Ansinnen wies das OLG zurück. Der Kunde müsse zwar den entstandenen Schaden ersetzen, entschieden die Richter. Eine Regelung im Kleingedruckten, die unabhängig vom entstandenen Schaden eine Pauschale von 50 Euro pro Buchung vorsehe, sei jedoch unzulässig. Laut Gesetz sei eine Pauschale unwirksam, wenn sie den üblicherweise zu erwartenden Schaden übersteige. Zudem seien nur die Kosten und Gebühren erstattungsfähig, mit denen Germanwings durch Dritte belastet werde.
Damit stellt den Richtern zufolge der Personalaufwand der Fluglinie keinen Schaden dar, den der Kunde erstatten müsse. Folglich übersteige die von der Billigflieger Germanwings erhobene Pauschale die erstattungsfähigen Kosten «in erheblichem Maße», so das OLG Hamm. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat das Gericht eine Revision beim Bundesgerichtshof zugelassen. Angesichts der Vielzahl der Fälle bedürfe es einer endgültigen Klärung, erklärte das Gericht. Der Billigflieger Germanwings war zunächst für eine Stellungnahme nicht zu erreichen.
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen verweist auf die weitreichende Bedeutung, die das Urteil in ihren Augen hat – auch über den Markt der Billigflieger hinaus. Denn auch bei Mobilfunkanbietern oder im Möbelhandel seien solche Strafgebühren weit verbreitet, hieß es.
Um Gebühren-Ärger bei Rücklastschriften von vornherein zu vermeiden, rät die Verbraucherzentrale, die Deckung des Kontos im Blick zu behalten. Platze eine Abbuchung, müsse der Kunde für Mehrkosten der Transaktion aufkommen. Diese sollten allerdings laut Verbraucherzentrale nicht mehr als zehn Euro betragen. (nz)
Quelle: Netzeitung |
|